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   BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60   

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BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60 (https://dejure.org/1962,938)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1962 - VI C 107.60 (https://dejure.org/1962,938)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1962 - VI C 107.60 (https://dejure.org/1962,938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Recht der von Art. 131 GG erfassten Berufssoldaten - Kumulative Anwendung von § 53 Abs. 1 S. 3 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) und § 181 a Bundesbeamtengesetz (BBG) - Anspruch eines Beamten auf ein Unfallruhegehalt - Rückwirkung eines Widerrufs von Verwaltungsakten mit der Folge der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Nach dieser steht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Rückwirkung des Widerrufs von Verwaltungsakten mit der Folge der Rückforderung einmal festgesetzter und gezahlter Bezüge im Ergebnis regelmäßig entgegen, sofern der Empfänger sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte verlassen durfte (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 9, 251 [253]; 10, 308 [309]; 13, 28).

    Handelt es sich um einen Widerruf für die Zukunft, so hat bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse des Begünstigten dann in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; Urteil vom 23. Juni 1960, BVerwG II C 131.58).

    Ausnahmen von dieser Regel haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nur in wenigen besonders liegenden Fällen anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 251 [254]), in denen der Begünstigte im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung einschneidende und dauernde Umstellungen seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hat und es ihm unter den besonderen Umständen des Falles weder möglich noch zumutbar ist, die durch die Begünstigung verursachte Umstellung rückgängig zu machen (BVerwGE 9, 251 [255]; Urteil vom 9. November 1961, BVerwG II C 146.59).

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Nach dieser steht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Rückwirkung des Widerrufs von Verwaltungsakten mit der Folge der Rückforderung einmal festgesetzter und gezahlter Bezüge im Ergebnis regelmäßig entgegen, sofern der Empfänger sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte verlassen durfte (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 9, 251 [253]; 10, 308 [309]; 13, 28).

    Die Fehler, die zum Widerruf geführt haben, liegen hier allein im Verantwortungsbereich des beklagten Landes (vgl. dazu BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]).

  • BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Handelt es sich um einen Widerruf für die Zukunft, so hat bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse des Begünstigten dann in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; Urteil vom 23. Juni 1960, BVerwG II C 131.58).
  • BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Ausnahmen von dieser Regel haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nur in wenigen besonders liegenden Fällen anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 251 [254]), in denen der Begünstigte im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung einschneidende und dauernde Umstellungen seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hat und es ihm unter den besonderen Umständen des Falles weder möglich noch zumutbar ist, die durch die Begünstigung verursachte Umstellung rückgängig zu machen (BVerwGE 9, 251 [255]; Urteil vom 9. November 1961, BVerwG II C 146.59).
  • BVerwG, 23.06.1960 - II C 131.58
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Handelt es sich um einen Widerruf für die Zukunft, so hat bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse des Begünstigten dann in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; Urteil vom 23. Juni 1960, BVerwG II C 131.58).
  • BVerwG, 30.08.1961 - IV C 86.58
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Nach dieser steht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Rückwirkung des Widerrufs von Verwaltungsakten mit der Folge der Rückforderung einmal festgesetzter und gezahlter Bezüge im Ergebnis regelmäßig entgegen, sofern der Empfänger sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte verlassen durfte (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 9, 251 [253]; 10, 308 [309]; 13, 28).
  • BVerwG, 12.05.1960 - III C 97.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Nach dieser steht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Rückwirkung des Widerrufs von Verwaltungsakten mit der Folge der Rückforderung einmal festgesetzter und gezahlter Bezüge im Ergebnis regelmäßig entgegen, sofern der Empfänger sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte verlassen durfte (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 9, 251 [253]; 10, 308 [309]; 13, 28).
  • BVerwG, 22.03.1962 - II C 71.61

    Anwendung der Vorschrift des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Der Kläger gehört zu dem Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131, da er im Jahre 1920 und damit vor dem im Jahre 1927 erfolgten Inkrafttreten der Besoldungsordnung C in den Ruhestand getreten ist; daran ändert es nichts, daß der Kläger im zweiten Weltkrieg als z.T.-Offizier zum Kriegswehrdienst herangezogen wurde (BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]).
  • BVerwG, 07.06.1962 - II C 99.60

    Möglichkeit einer kumulativen Anwendbarkeit von § 181a Bundesbeamtengesetz (BBG)

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60
    Was hierunter zu verstehen ist, hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 7. Juni 1962 - BVerwG II C 99.60 - wie folgt dargelegt:.
  • BVerwG, 08.01.1970 - VI C 97.64

    Anforderungen an die Berechnung des Versorgungsanspruchs eines ursprünglich schon

    Das Kumulierungsverbot, das in diesem Satz Ausdruck findet und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusätzlich zu den vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidungen nochUrteil vom 21. Dezember 1962 - BVerwG VI C 107.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 6]) auch schon für die Zeit vor dem Dritten Änderungsgesetz zum.

    In dem durchUrteil vom 21. Dezember 1962 - BVerwG VI C 107.60 - (a.a.O.) entschiedenen Fall hatte die beklagte Behörde das Ruhegehalt des dortigen Klägers unter Berücksichtigung der als Offizier z.V. geleisteten Kriegsdienstzeit festgesetzt.

  • BVerwG, 17.12.1968 - VI C 97.64

    Rechtsmittel

    Es handelt sich hierbei nicht um die bereits abschließend entschiedene Frage der sogenannten kumulativen oder alternativen Anwendung von § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 und § 181 a BBG; eine in den Urteilenvom 7. Juni 1962 - BVerwG II C 99.60 -, vom 21. Dezember 1962 - BVerwG VI C 107.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 6), vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - (Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 7) undvom 6. März 1963 - BVerwG VI C 101.60 - abgelehnte und weiterhin abzulehnende kumulative Anwendung würde hier bedeuten, daß 63 v.H. (und nicht nur 43 v.H.) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Hauptmann verlangt werden könnten.
  • BVerwG, 06.03.1963 - VI C 101.60

    Begriff der "Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften" im Sinne des § 181a

    In dem Urteil vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - hat der Senat im Anschluß an die in BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] veröffentlichte Entscheidung des II. Senats ausgeführt, daß Rechte, die erst nach Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses infolge eines Militäreinsatzes im Beurlaubtenstande - nicht also im Berufssoldatenverhältnis - erlangt worden sind, bei der Beantwortung der Frage, ob § 64 G 131 unanwendbar ist, unberücksichtigt bleiben (so auch Urteil vom 21. Dezember 1962 - BVerwG VI C 107.60 -).
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